ISEK Ortsentwicklung

Hier einige Infotafeln der Bürgerwerkstatt am 12.06.21 am Gemeindeplatz. Halfing wurde in das Staatliche Förderprogramm ISEK aufgenommen.

ISEK ist ein “Städtebauliches Förderprogramm”, welches die Entwicklung, und das Sanieren von Orten mit Fördergeldern unterstützt. Gefördert werden öffentliche sowie private Projekte mit bis zu 60% der Kosten.

Alle Halfinger/innen sind im Rahmen des Verfahrens dazu aufgerufen gemeinsam über die Zukunft von Halfing nachzudenken und sich einzubringen. Unsere Webseite bietet euch dafür die Möglichkeit.


One Reply to “ISEK Ortsentwicklung”

  1. Rainer Zahnweh
    Rainer Zahnweh

    An alle Betroffenen der städtebaulichen Förderungsmaßnahmen ( das Födergebiet ist bereits festgelegt )

    Sanierungsgebiet und die Folgen für Eigentümer
    Besondere Beachtung sollte jedoch die im Vorfeld erforderliche Beteiligung aller betroffenen Eigentümer, Mieter, Pächter etc. finden.
    Gemäß § 137 BauGB sind alle Beteiligten möglichst frühzeitig in die Vorbereitung mit einzubeziehen. Dazu gehören u.a. auch die Beratung der Sanierungsziele, die Erörterung von Auswirkungen und die umfassende Information über Zeitablauf und Umfang der Sanierung. Alle Betroffenen sollten sich an diesen Vorbereitungen möglichst intensiv beteiligen und ihre Einwendungen und Gegenvorstellungen vorbringen.
    Die Durchsetzung der Sanierung erfolgt durch Ordnungsmaßnahmen (z.B. Neuerrichtung von Plätzen, Wegen und Straßen) und Baumaßnahmen (z.B. Modernisierung, Instandsetzung oder Neuerrichtung von Gebäuden), wobei die Durchführung der Baumaßnahmen und damit die Kosten dem Eigentümer des jeweiligen Grundstückes obliegen.
    Die Kosten der Ordnungsmaßnahmen sind von der Kommune zu tragen (§§ 144ff. BauGB).

    Zu den wichtigsten Folgen der Sanierung gehört die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, an
    die Kommune einen Ausgleichsbetrag zu zahlen (§ 154 BauGB).
    Für die städtebauliche Aufwertung des Sanierungsgebiets kassiert die Gemeinde nach Abschluss der Maßnahmen einen Ausgleichsbetrag vom Eigentümer, der die Wertsteigerung der Immobilie abdecken soll.
    Daneben entsteht durch die Sanierungssatzung ein besonderes Vorkaufsrecht der Kommune an einem Grundstück (§ 24 BauGB), d.h. bei Verkauf kann die Kommune in den Vertrag eintreten und das Grundstück erwerben.
    Sobald ein solches im Grundbuch eingetragen ist, kann ein Verkauf von der Gemeinde verhindert werden.
    Diese ist nach erfolgreichem Verkauf zu benachrichtigen und hat ein zwei Monate langes Recht dem Kauf zu widersprechen, § 469 BGB.
    Der Gemeinde steht das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 zu.
    Sind die Eigentümer nicht bereit Grundstücke freiwillig zu verkaufen, so kann die Gemeinde nach Inkrafttreten der Entwicklungssatzung bzw. – Verordnung[75] diese Grundstücke gemäß § 169 Abs. 3 BauGB enteignen.[

    Als weitere Folge müssen sowohl alle baulichen Vorhaben und Nutzungsänderungen innerhalb des Sanierungsgebietes als auch alle Verträge über Grundstücke, angefangen vom Verkauf über die Bestellung einer Hypothek bis hin zu Miet- und Pachtverträgen, durch die Kommune genehmigt werden (§§ 144, BauGB).
    Dadurch erhält sie rechtzeitig Kenntnis von allen Vorgängen und Vorhaben, die sich auf die Sanierungsmaßnahmen auswirken können, und kann diese, soweit erforderlich, steuern oder sogar unterbinden.
    Alles im allen erfolgt mit der Sanierungsfestlegung ein umfassender Eingriff in das Eigentum, und als verfassungskonform eingestuft wird.
    Mit Beschluss der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Sanierungssatzung“ wird durch das Grundbuchamt bei allen betroffenen Grundstücken ein Sanierungsvermerk in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen (nach § 143 BauGB).

    Als Eigentümer des Grundstücks sind Sie nicht an der Eintragung beteiligt und erhalten auch keine gesonderte Benachrichtigung darüber.
    Damit wird zum einen ein potentieller Grundstückserwerber über die Sanierung und ihre Folgen informiert, zum anderen wird damit auch die o.g. Genehmigungspflichtigkeit von Verträgen festgeschrieben.

    Unter bestimmten Voraussetzungen des § 177 BauGB kann die Gemeinde, gegebenenfalls mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, Eigentümer von minderwertigen Immobilien zur Modernisierung und Instandsetzung verpflichten.
    Des Weiteren sind ab sofort sämtliche Vorhaben (auch solche, die sonst nicht genehmigungspflichtig wären) nur mit Zustimmung/Genehmigung durch die Gemeinde zulässig. Über die Genehmigung hat die Gemeinde binnen eines Monats zu entscheiden.
    • Neueindeckung eines Hausdaches, Ausbau des Dachgeschosses
    • Einbau/Austausch neuer Fenster/Außentüren,
    • Veränderungen an der Gebäudefassade, der Außenanlagen oder Einfriedung,
    • Modernisierung und Umbau von Gebäuden,
    • Neubau, einer Garage oder eines Carports,
    • die ganze oder teilweise Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden und Nebengebäuden.

    Des Weiteren dürfen im Sanierungsgebiet u. a. folgende Handlungen nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden:
    • Verkauf, Schenkung oder Tausch eines Grundstücks, eines Hauses, einer Wohnung oder Teilen davon,
    • die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
    • die Teilung eines Grundstücks,
    • die Bestellung einer Hypothek,
    • der Abschluss eines Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrags

    Dies sind nicht unerhebliche Konsequenzen für die Eigentümer.
    Mit den zu erwarteten Beschluß des Gemeinderates ist dies Tatsache.

    Rainer

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